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Bundesverfassungsgericht stoppt die Beitragspflicht

Bundesverfassungsgericht stoppt die Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen
 
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung vom 15.10.2010 zwei Beschlüsse veröffentlicht, die sich mit der Erhebungvon Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) für Kapitalleistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen befassen. Die Fälle unterscheiden sich in der Art, dass in einem Fall der ausgeschiedene Arbeitnehmer in die Versicherungsnehmereigenschaft eingetreten ist und die Beitragszahlung privat weiterführte, im anderen Fall blieb der Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer, nur die Beitragszahlung erfolgte durch den Arbeitnehmer.
 
< Ausgeschiedener Arbeitnehmer ist auch Versicherungsnehmer (Az.: 1 BvR 1660/08)
 
Hier vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug herausgelöst ist und sich hinsichtlich der anschließend erfolgten Einzahlungen kein Unterschied zu anderen privat abgeschlossenen Lebensversicherungen ergibt. Die Verbeitragung der Kapitalleistung, die ausschließlich auf privat gezahlten Beiträgen beruht, verstößt somit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das zugrunde liegende Urteil des Bundessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
 
< Ausgeschiedener Arbeitnehmer ist nicht Versicherungsnehmer (Az.: 1 BvR 739/08)
 
Hier bleibt es bei der bisherigen Verbeitragung. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass hinsichtlich der Eigenbeiträge der Berufsbezug noch insoweit gegeben ist, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt habe.
 
Rückblick:
 
Seit 1.1.2004 haben die gesetzlichen Krankenkassen auch Kapitalleistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen der Beitragspflicht zur KVdR unterworfen. Die Krankenkassen begründeten ihr Vorgehen, das wir bereits damals als verfassungswidrig ansahen, mit dem Grundsatz: “Einmal bAV, immer bAV“. Zur Beitragsbemessung wird ein 120stel der Kapitalleistung herangezogen und während der nachfolgenden 10 Jahre mit dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,9 % für die Krankenversicherung und 1,95 % (2,20 % für Kinderlose) für die Pflegeversicherung monatlich verbeitragt.
 
Fazit:
 
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren an das Bundessozialgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Unseres Erachtens ist damit zu rechnen, dass künftig bei Direktversicherungen die Kapitalleistungen, die aus privat gezahlten Beiträgen resultieren, nicht mehr in der KVdR verbeitragt werden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch die Versicherungsnehmereigenschaft innehat. Die private Fortführung einer solchen Direktversicherung wäre damit wieder wesentlich attraktiver.
 
Im Rahmen der Meldepflichten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen werden wir ab sofort zur früheren Vorgehensweise zurückkehren. Das bedeutet: Wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer geworden ist und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat, melden wir der Krankenkasse wieder zwei Werte, zum einen den Teil der Leistung, der aus den vom Arbeitgeber gezahlten Beiträgen resultiert, zum anderen die Gesamtleistung. Konkrete Auswirkungen sollten die betroffenen Versicherten mit ihrer Krankenkasse direkt klären.

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